Jugendschutz
Jugendschutz ist uns als Organisatoren vom SEEBEBEN sehr wichtig
Deswegen werden wir uns streng an die gesetzlichen Vorschriften halten. Dies betrifft sowohl die Regelungen zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche, als auch die Aufenthaltszeiten dieser. Wir werden sowohl vor dem Einlass, als auch während dem SEEBEBEN und vor dem Verkauf von alkoholischen Getränken unseren Kontrollpflichten nachkommen und bei Verstößen die betroffenen Personen umgehend vom SEEBEBEN ausschließen.
Um Frust und Ärger vor Ort zu vermeiden empfehlen wir daher, folgende Informationen im Vorfeld sorgsam zu lesen. So können wir alle zusammen das SEEBEBEN 2011 genießen und feiern
Damit wir alle vom selben reden zunächst einmal ein paar Definitionen:
§ 1 JuSchG (Begriffsbestimmungen)
- Kinder: Personen unter 14 Jahren.
- Jugendliche: Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
- Personensorgeberechtigte Person (PSB): wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht (i. d. R. Eltern).
- Erziehungsbeauftragte Person (EZB): Jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (z. B. Lehrer/innen, Jugendleiter/innen).
Was ist verboten?
§ 5 JuSchG (Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, z. B. Disko)
Ohne Begleitung von PSB/EZB verboten
- Kindern
- Jugendlichen ab 14 bis 16 Jahren
- Jugendlichen ab 16 nach 00.00 Uhr
§ 9 JuSchG (Alkohol)
Verkauf oder Abgabe von „hochprozentigen“ alkoholischen Getränken, oder Getränken und Lebensmitteln, die Spirituosen enthalten (insbesondere die beliebten Mischgetränke, wie „Bacardi-Breezer“ etc.) an Kinder und Jugendliche ist verboten. Der Verzehr darf ihnen ebenfalls nicht gestattet werden.
Alkoholische Getränke wie Bier und Wein dürfen nicht an unter 16 jährige Jugendliche und Kinder abgegeben werden, der Verzehr nicht gestattet werden.
§ 10 JuSchG (Tabak und Rauchen)
Abgabe und Verkauf von Tabak- und Tabakwaren an Personen unter 18 sind wie Rauchen in der Öffentlichkeit unter 18 Jahren verboten.
Was ist erlaubt?
- Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen z. B. Disko (§ 5 JuSchG)) ohne Begleitung von PSB/EZB ist Jugendlichen ab 16 Jahren bis längstens 24.00 Uhr erlaubt.
- Grundsätzlich ist der Aufenthalt in Gaststätten und der Besuch von Tanzveranstaltungen in Begleitung von PSB/EZB erlaubt.
Jugendliche ab 16 Jahren, die länger als 24:00Uhr bei uns bleiben möchten sowie Jugendliche von 14 – 16 Jahren, die uns besuchen möchten können dies nur in Begleitung ihrer Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten.
Ein Erziehungsbeauftragter muss durch die Eltern bestimmt werden und während der gesamten Veranstaltung die Aufsicht über den Jugendlichen übernehmen. Die betroffenen Eltern müssen zur Benennung eines Erziehungsbeauftragten ein Formular ausfüllen, was der Jugendliche während der gesamten Veranstaltung mit sich führt. In diesem Formular ist auch geregelt, wie lange der Jugendliche unsere Veranstaltung besuchen darf. Dies gilt jedoch nur, solange die erziehungsbeauftragte Person auch so lange bleibt. Geht diese früher, muss auch der Jugendliche früher gehen.
Das benötigte Formular findet Ihr hier
Bitte beachtet unbedingt, dass ihr dieses Formular ausgefüllt während der ganzen Veranstaltung mit euch führt. Treffen wir jemanden ohne dieses ausgefüllte Formular an, müssen wir ihn leider umgehend von der Veranstaltung ausschließen. Selbes gilt auch bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Verzehr von alkoholischen Getränken sowie Tabakwaren.
An dieser Stelle möchten wir uns noch beim Polizeipräsidium Südhessen bedanken, welche uns eine Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zur Verfügung gestellt hat. Weitere detaillierte Informationen rund ums Thema Jugendschutz befinden sich hier.