Jugendschutz
Jugendschutz ist uns als Organisatoren vom NACHBEBEN sehr wichtig
Deswegen werden wir uns streng an die gesetzlichen Vorschriften halten. Dies betrifft die Regelungen zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Jugendliche.
Da das Altstadtfest durch das Vereinsgremium Babenhausen ausgerichtet wird, ist es nicht in unserem Zuständigkeitsbereich die Aufenthaltszeiten von Jugendlichen zu kontrollieren. Hierfür sind Ordnungsamt und Polizei zuständig, welche die letzten Jahre auch immer auf den Altstadtfest vertreten waren. Als Veranstalter des NACHBEBEN werden wir diese jedoch unterstützen indem wir unseren Kontrollpflichten beim Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren nach kommen. Verstöße – auch im Bereich der Aufenthaltszeiten von Jugendlichen – werden wir umgehend weitergeben!
Um Frust und Ärger vor Ort zu vermeiden empfehlen wir daher, folgende Informationen im Vorfeld sorgsam zu lesen. So können wir alle zusammen das SEEBEBEN 2011 genießen und feiern
Damit wir alle vom selben reden zunächst einmal ein paar Definitionen:
§ 1 JuSchG (Begriffsbestimmungen)
- Kinder: Personen unter 14 Jahren.
- Jugendliche: Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
- Personensorgeberechtigte Person (PSB): wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Personensorge zusteht (i. d. R. Eltern).
- Erziehungsbeauftragte Person (EZB): Jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (z. B. Lehrer/innen, Jugendleiter/innen).
Was ist verboten?
§ 5 JuSchG (Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, z. B. Disko)
Ohne Begleitung von PSB/EZB verboten
- Kindern
- Jugendlichen ab 14 bis 16 Jahren
- Jugendlichen ab 16 nach 00.00 Uhr
§ 9 JuSchG (Alkohol)
Verkauf oder Abgabe von „hochprozentigen“ alkoholischen Getränken, oder Getränken und Lebensmitteln, die Spirituosen enthalten (insbesondere die beliebten Mischgetränke, wie „Bacardi-Breezer“ etc.) an Kinder und Jugendliche ist verboten. Der Verzehr darf ihnen ebenfalls nicht gestattet werden.
Alkoholische Getränke wie Bier und Wein dürfen nicht an unter 16 jährige Jugendliche und Kinder abgegeben werden, der Verzehr nicht gestattet werden.
§ 10 JuSchG (Tabak und Rauchen)
Abgabe und Verkauf von Tabak- und Tabakwaren an Personen unter 18 sind wie Rauchen in der Öffentlichkeit unter 18 Jahren verboten.
Was ist erlaubt?
- Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen z. B. Disko (§ 5 JuSchG)) ohne Begleitung von PSB/EZB ist Jugendlichen ab 16 Jahren bis längstens 24.00 Uhr erlaubt.
- Grundsätzlich ist der Aufenthalt in Gaststätten und der Besuch von Tanzveranstaltungen in Begleitung von PSB/EZB erlaubt.
Seid Ihr unter 18 Jahren und wollt länger als gesetzlich vorgeschrieben bleiben, kann durch ein entsprechendes Formular ein Erziehungsbeauftragter durch die Erziehungsberechtigten bestimmt werden. Der Erziehungsbeauftragter muss jedoch während der gesamten Veranstaltung die Aufsicht des Jugendlichen übernehmen. Entsprechende Vorlagen sowie weitere Informationen findet ihr über beispielsweise google.de
An dieser Stelle möchten wir uns noch beim Polizeipräsidium Südhessen bedanken, welche uns eine Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen zur Verfügung gestellt hat. Weitere detaillierte Informationen rund ums Thema Jugendschutz befinden sich hier.